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Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich |
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Stilblüten aus JuristenhandWer hat sich nicht schon über die Art mancher Juristen gewundert, sich möglichst kompliziert und unverständlich auszudrücken? Der Ausdruck "Juristendeutsch" läßt glauben, es sei Rechtsgelehrten nicht möglich, ihre Gedanken in allgemein verständlicher Form zu vermitteln. Daß Juristen - wenn sie wollen - auch sehr klar und verständlich schreiben können, haben so hervorragende Universitätslehrer wie Klang, Gschnitzer oder Schönherr gezeigt. Näheres dazu in Schönherr, Sprache und Recht. Bemerkenswerte Blüten des "Juristendeutsch" aus Gesetzgebung und Rechtsprechung zeige ich auf dieser Seite: einerseits, um zu unterhalten, und andererseits, um nachdenklich zu stimmen.
1"(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
Quelle: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, § 2
2"Sind der Begründung eines B, mit dem ein Wiedereinsetzungsantrag wegen unverschuldet versäumter Fristen abgewiesen wird, ungeachtet ggf verfehlter Rechtsansichten vor allem zur Frage der gebotenen und zumutbaren Überwachungspflichten des Gf der AbgPfl jedenfalls auch Feststellungen zu entnehmen, dass die bel Beh dem Vorbringen der AbgPfl im Wiedereinsetzungsantrag bzw im nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht geglaubt hat, weil im Wiedereinnsetzungsantrag vorgebracht worden sei, dass der B, gegen den Berufung erhoben hätte werden sollen, von der Sekretärin versteckt worden sei, obwohl der Gf selbst diesen B vom Postamt abgeholt hat und der Schreibtisch der Sekretärin später leer übergeben worden sei, obwohl daraufhin noch ein Wust von Papieren gefunden worden sei, wird die AbgPfl durch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages in ihren Rechten nicht verletzt. Dieser Akt der Beweiswürdigung durch die bel Beh begegnet keinen Bedenken, insb wenn von der AbgPfl im Verfahren nicht einmal ansatzweise dargetan worden war, welche Verstecke der von der Sekretärin verwendete Schreibtisch geboten hat, die es hätten glaubhaft erscheinen lassen, dass bei dem leer geräumten Schreibtisch ein "Wust von Papieren" unentdeckt bleiben konnte, und wenn nicht näher erläutert wird, von welcher Art der darin angeführte Zufall gewesen sei, welcher letzlich zur Auffindung der "Papiere" geführt hätte."Quelle: ÖStZB 2005/191, 270
3"Die RL 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge idF der RL 07/52/EG des EP und des Rates vom 13. Oktober 1997, insb ihr Art.3 Abs.2, die RL 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge idF der RL 97/52, insb ihr Art.5 Abs.7, die RL 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge idF der RL 97/52/EG, insb ihr Art.6 Abs.6, und die RL 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor idF der RL 98/4/EG des EP und des Rates vom 16. Februar 1998, insb ihr Art.4 Abs.2, stehen einer Bestimmung wie Art. 26 der Königlichen VO vom 25. März 1999 zur Änderung der Königlichen VO vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie dim Telekommunikationssektor und Art. 32 der Königlichen VO vom 25. März 1999 zur Änderung der Königlichen VO vom 8. Januar 1996 über öffenltiche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie öffentliche Baukonzessionen entgegen, nach der eine Person, die mit Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betraut war, nicht zur Einrichung eines Antrags auf Teilnahme an einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag oder eines Angebots für einen solchen Auftrag zugelassen ist, ohne dass ihr die Möglichkeit gegeben wird, zu beweisen, dass nach den Umständen des Einzelfalls die von ihr erworbene Erfahrung den Wettbewerb nicht hat verfälschen können."Quelle: EuGH 03.03.2005, Rs C-21/03 und C-34/03, wbl 2005/77, 168 Uns, die wir fassungslos ergriffen vor dem Elfenbeinturm stehen, steigt die Frage auf: Wie großes Interesse könnte der Europäische Gerichtshof daran haben, daß wir Unionsbürger seine Botschaft nicht nur lesen, sondern auch verstehen? Kleine Hilfe für Denksport-Begeisterte: Das Prädikat des Satzes ist fett gedruckt.
4"Der Hauptschuldner ist gegenüber dem Interzendenten aber nur dann Verhandlungsbeauftragter des Kreditgebers, wenn der Gläubiger selbst ein über den mit jeder Interzession begrifflich verbundenen Sicherungszweck hinausgehendes Interesse an der Verpflichtung des Interzedenten hatte."Quelle: OGH 22.12.2003, 2 Ob 288/03x, RdW 2004/310, 339
5"Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:
Quelle: § 5c Abs.1 des Konsumentenschutzgesetzes Bisher habe ich nicht gewußt, wozu Adressen fähig sein können. Wo aber findet der willige Unternehmer eine Anschrift, die zum "Laden" fähig ist? Oder hat unser stilsicherer Gesetzgeber damit vielleicht nur gemeint, daß der Unternehmer seine "Zustelladresse" anzugeben hat? Vielleicht erfahren wir es in einer der nächsten Reparaturen (Novellen) des Gesetzes.
6"Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, läßt sich nicht sagen, daß eine nationale Regelung, die - wie das VwGG und die VO [=Verfahrensordnung des EuGH; Anm von mir] - vorsieht, daß die in einem Rechtstreit vor einem nationalen Gericht obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung bestimmter Aufwendungen hat, die aber keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Aufwendungen enthält, die im Rahmen dieses Rechtsstreits durch ein Zwischenverfahren wie das durch Art 234 EG geschaffene Vorabentscheidungsverfahren entstanden sind, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert."Quelle: EuGH vom 06.12.2001, Rs C-472/99, wbl 2002, 76 Derselbe Satz auf Deutsch: Die Ausübung von Gemeinschaftsrechten wird nicht erschwert, wenn Prozeßkostenersatzregeln eines Mitgliedsstaates nichts zum Ersatz von Kosten eines Vorabentscheidungsverfahrens sagen.
7"Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist im Falle der Abgabenhehlerei allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allg. Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben des Verkäufers zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreteren Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht..."Quelle: VwGH 21.12.2000, 97/16/0404, ÖStB 2001/363 Bemerkung: Es geht hier bloß um die Frage, wann bei Abgabenhehlerei bedingter Vorsatz anzunehmen ist.
8"Mit Beschluß des OGH 16.1.1968 hielt dieser zum Arbeitsverhältnis eines Versicherungsangestellten im Innendienst, der nach dem Sachverhalt der zitierten E (aufgrund seiner Dienstzeiten) wohl das kollektivvertragliche "Definitivum" erlangt hatte (mit einem damit verbundenen Kündigungsschutz dergestalt, daß eine Kündigung eines - im anwendbaren Kollektivvertrag näher definierten - wichtigen Grundes bedurfte), fest, daß eine vertragsändernde Versetzung ausnahmsweise dann zulässig sein könnte, wenn der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen genötigt gewesen wäre, seinen Geschäftsbetrieb umzuorganisieren und es ihm nicht zugemutet werden könnte, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten."Quelle: RdW 2001/567, Seite 548
9"Art. 52 EG-V ist dahin auszulegen, daß, wenn ein Gemeinschaftsangehöriger in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, die Zulassung zur Ausübung eines Berufes beantragt, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, daß sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen."Quelle: EuGH vom 14.09.2000, Rs C-238/98, wbl 2000, 508 Anmerkung: Dieses Zitat sei nur ein Beispiel für den erbärmlichen Übersetzerstil, in dem sich fast alle Judikate des EuGH über uns ergießen.
10"Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts durch einen Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Bewirtschaftung der Pfandsache durch den Eigentümer wird etwa erst durch die eine Verwertung erschwerende Vermietung eines bei Pfandbestellung nicht vermieteten und üblicherweise auch nicht zur Vermietung bestimmten Pfandobjektes und/oder durch eine Vermietung zu für den Mieter unüblich günstigen Konditionen bewirkt."Quelle: OGH vom 24.02.2000, 8 Ob 254/99g, RdW 2000/569
11"Nun hat der VwGH der Geltung einer Beweislastregel derart, daß ein Dienstnehmerbezug durch private Nutzung eines Arbeitgeberfahrzeuges nur dann nicht anzunehmen wäre, wenn durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch das Vorliegen privater Fahrten ausgeschlossen werden könne, in seinen E (...) eine Absage erteilt und eine beh Beweiswürdigung als unschlüssig beurteilt, die aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen hatte."Quelle: VwGH vom 22.03.2000, 99/13/0164, ÖStZB 2000/398
12"Es ist mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger ein die von ihm begehrte Verfahrenseinleitung betreffendes Schriftstück des Gerichtes unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, dieses jedoch nicht in seiner Sprache abgefaßt und auch nicht übersetzt ist."Quelle: OGH 04.04.2000, 10 Ob S 347/99y; RdW 2000/451
13"Eisenbahnunternehmen können Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen (integrierte Eisenbahnunternehmen) sein; in letzterem Falle beziehen sich die in diesem Bundesgesetza) für Eisenbahninfrastrukturunternehmen statuierten Rechte und Pflichten auf die Funktion des Eisenbahnunternehmens als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die b) für Eisenbahnverkehrsunternehmen statuierten Rechte und Pflichten auf die Funktion des Eisenbahnunternehmens als Eisenbahnverkehrsunternehmen" Quelle: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz BGBl Nr. I 166/1999
14"Nach stRsp wird nämlich [für die Rechtsrüge des § 281 Abs. Z.9 lit.a StPO] nicht nur der Nachweis auf der Basis des gesamten Urteilssachverhalts ohne Hinzufügen einer nicht konstatierten Tatsache und ohne Weglassen eines festgestellten Umstandes gefordert, daß dem ErstG ein beweismäßig indizierter Feststellungsfehler unterlaufen ist, der die Anwendung der konkreten Strafnorm ausschließt, sondern auch die sachverhaltsgebundene Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb zufolge der behaupteten Mängel das Gesetz verletzt worden sein sollte."Quelle: OGH 15 Os 34,35/99; ÖStZB 1999, 719 Bemerkung: Hier sei eingestanden, daß für einen Juristen der Sinn des Satzes nach etwa viermaligem Durchlesen erfaßbar sein muß.
15"Entscheidet sich die Beurteilung von Verlusten aus einer Betätigung als negative Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG im Ergebnis der Prüfung der objektiven Aussichten der Betätigung auf Erzielung eines der positiven Steuererhebung zugänglichen Gesamtergebnisses innerhalb absehbarer Zeit, dann ist das Vorliegen eines einer solchen Prüfung zugrundeliegenden Zeitraumes gleich zu beurteilender Betätigung unabdingbare rechtliche Voraussetzung jeder Liebhabereiprüfung."Quelle: VwGH 22.04.1998, 96/13/0189
16"Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Zollstelle nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Mitteilung der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung von der Befassung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle oder über die von der hierzu befugten Stelle getroffenen einweiligen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist, erfolgt die Überlassung, sofern alle Zollformalitäten erfüllt sind, oder wird die Zurückhaltung aufgehoben."Quelle: Art.7 der Produktpiraterie-VO (EG) Nr. 3295/94 Bemerkung: Wer es schafft, bereits nach dem ersten Durchlesen zu erfassen, wer was zu tun hat, erhält einen Preis!
17"Auch die These, wonach 'für die Waffe die beim Raub tatsächlich mögliche Verwendung maßgeblich' sei, setzt 'Verwendung' stillschweigend mit 'bestimmungsgemäßer Verwendung', also Schußabgabe, gleich und verzichtet solcherart in zirkulärer Weise auf eine inhaltlicher Erwiderung zugängliche Argumentation."Quelle: OGH vom 16.10.2002, 13 Os 99/02, EvBl 2003/43 Dasselbe auf Deutsch: Dem Tatbild des schweren Raubes mit einer Waffe ist es gleichgültig, ob der Täter die Waffe bestimmungsgemäß oder sonstwie gebraucht.
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