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Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich |
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Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung
Enge Auslegung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter1. Den Schutz des Mietvertrages genießen neben dem Mieter auch alle Hausgenossen des Mieters. Andere Personen, die sich nur vorübergehend in der Wohnung aufhalten, wie etwa Gäste, Lieferanten oder Handwerker stehen außerhalb der Schutzwirkung: OGH 16.10.2003, 2 Ob 216/03h, ecolex 2004/82, 174 = RdW 2004/175, 208; OGH 22.01.2009, 2 Ob 206/08w, immolex 2009/85, 249 = wobl 2009/110, 291 (Lebensgefährte).Ebenso stehen Dritte außerhalb der Schutzwirkung eines Schneeräumvertrages zwischen dem Räumungsunternehmen und einem selbständigen Erfüllungsgehilfen. Der Erfüllungsgehilfe haftet Dritten gegenüber daher nicht aus Vertrag, sondern nur aus Delikt: OGH 23.09.2004, 6 Ob 155/04v, RdW 2005/361, 352. 2. Ein Vater hatte seine Tochter im Internat besuchen wollen. Auf dem Weg vom Parkplatz zum Schülerheim stürzte er auf dem vereisten Fußweg und verletzte sich. Der OGH (03.12.1998, 2 Ob 310/98x; JBl 1999, 461) verneinte eine Schutzwirkung des Internatsvertrages zugunsten von Besuchern. Er betonte, daß der Kreis der geschützten Personen eng zu ziehen ist. Voraussetzung der Schutzwirkung sei die Vorhersehbarkeit eines Kontaktes des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung. Das Begehen des Weges vom Parkplatz zum Internat gehöre aber nicht zur vertraglichen Hauptleistung. 3. Hat der Geschädigte einen eigenen Anspruch aus Vertrag gegen den Geschäftsherrn, so muß er gegen diesen als seinem unmittelbaren Vertragspartner vorgehen. Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen sind ihm diesfalls verwehrt, weil die Schutzwirkungen des Vertrages zwischen diesem und dem Geschäftsherrn bloß subsidiär sind: OGH 12.06.2006, 2 Ob 226/05g, JBl 2007, 102; OGH 07.07.2008, 6 Ob 60/08d, ecolex 2008/332, 903; OGH 28.01.2010, 2 Ob 128/09a, EvBl 2010/87, 601 (Ingenieurbüro). Dem OGH geht es hier darum, eine Ausuferung der Schadenersatzansprüche zu vermeiden. 4. Einzelfälle: Vertrag einer Gemeinde über Felsräumung - Schutzwirkung zugunsten von Wanderern: OGH 23.03.2010, 8 Ob 155/09s, ecolex 2010/260, 747, [210]
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