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Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich |
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Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung
Außergewöhnliche Belastungen(§§ 34f EStG)1. Aufwendungen aufgrund einer einvernehmlichen Scheidung gem. § 55a EheG können nicht als außergewöhnliche Belastung geltendgemacht werden. Es fehlt das Element der Zwangsläufigkeit, weil sich die Eheleute ja aus freien Stücken zur Scheidung entschlossen haben: VwGH 18.02.1999, 98/15/0036, ÖStZB 1999, 537; VwGH 29.01.2002, 2001/14/0218, ÖStZB 2002/484. 2. Die Familie des Beschwerdeführers wohnte in Waidhofen, der Sohn studierte in Wien und wohnte wochentags in einer Studentenwohnung. Den vom Beschwerdeführer geltendgemachten Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung (als außergewöhnliche Belastung, § 34 Abs. 8 EStG, monatlich S 1.500,--) versagte das Finanzamt mit der Begründung, Wohnsitz des Sohnes sei Wien gewesen, sodaß der Pauschbetrag nicht zustehe. Der VwGH (31.05.2000, 2000/13/0075, 0076, ÖStZB 2000/471) hob diesen Bescheid als rechtswidrig auf und betonte, daß es allein darauf ankomme, wo der "Familienwohnsitz" sei. Der Pauschbetrag sei nämlich eine Abgeltung dafür, daß das Kind nicht an der familiären Haushaltsführung und -verpflegung teilnehmen könne. Er stehe also bereits dann zu, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich sei. In diesen Fällen müsse das Finanzamt beweisen, daß die Voraussetzungen nicht vorlägen. 3. Der Versuch, Kosten einer übernommenen Bürgschaftsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, scheitert in der Regel, so zum Beispiel: VwGH 26.03.2003, 98/13/0072, 0151 und 99/13/0033, ÖStZB 2003/725, 671; VwGH 31.03.2004, 2003/13/0158, ÖStZB 2004/532, 589; VwGH 20.10.2004, 2000/14/0163, ÖStZB 2005/171, 252; VwGH 28.01.2005, 2001/15/0173; VwGH 31.03.2005, 2001/15/0222, ÖStZB 2005/377, 481 = ecolex 2005/341, 721. Eine Zusammenfassung der Voraussetzungen ist in SWK 2005, 603 abgedruckt. Literatur: Pülzl, Außergewöhnliche Belastung und Gegenwerttheorie, ÖStZ 2003/1073, 519. 4. Die Kosten eines Kuraufenthaltes sind nur dann außergewöhnliche Belastung, wenn die Kur zur Heilung oder Linderung einer Krankheit "nachweislich notwendig" ist und eine andere Behandlung keinen Erfolg verspricht. Eine Kur bloß zur Erholung fördert die Gesundheit zwar auch, erfüllt aber nicht die strengen Voraussetzungen einer "außergewöhnlichen Belastung": VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116, ÖStZB 2005/376, 480. 5. Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) sind dann außergewöhnliche Belastungen, wenn die Unfruchtbarkeit schicksalhaft ist: VwGH 03.11.2005, 2002/15/0124, ÖStZB 2006/244, 313; VwGH 24.09.2007, 2005/15/0138, ÖStZB 2008/254, 329. 6. Unterhaltszahlungen können nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn sie Aufwendungen des Unterhaltsberechtigten abdecken, die selbst außergewöhnliche Belastungen sind: VwGH 15.02.2006, 2002/13/0054, ÖStZB 2006/465, 562. Noch strenger: Unterhaltsleistungen für ein Kind können keine außergewöhnliche Belastungen sein, weil sie durch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag abgegolten sind: VwGH 28.11.2007, 2007/15/0187, ÖStZB 2008/339, 437. 7. Sonstiges: Subtile Differenzierung bei Kosten für behindertengerechte Adaptierung einer Eigentumswohnung: VwGH 04.03.2009, 2008/15/0292, ÖStZB 2009/544, 607. 8. Verfahrensfragen: Versagt die Abgabenbehörde die Anerkennung von Werbungskosten, so hat sie von amtswegen zu prüfen, ob die geltend gemachten Ausgaben als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Tut sie das nicht, so ist der Bescheid rechtswidrig: VwGH 17.12.2003, 2001/13/0123, ecolex 2004/261, 563. 9. Verfassungsrecht: Aufhebung des § 34 Abs 7 Z 2 EStG durch den Verfassungsgerichtshof: VfGH 20.06.2009, G 13/09, ÖStZB 2010/238, 367. [142]
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