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Rechtssammlung

1.  Allgemeines Zivilrecht

1.5.  Schuldrecht

1.5.2.  Konsumentenschutz

1.5.2.8.  Wer ist Verbraucher?

1.  Im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland hält der OGH (11.02.2002, 7 Ob 315/01a, JBl 2002, 526 [Karollus]) fest, daß der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH nicht als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt. So auch OGH 25.11.2003, 8 Ob 100/03v, ecolex 2004/156, 364.

Der Minderheitsgesellschafter ohne nennenswerten Einfluß auf die Geschäftsführung ist Verbraucher: OGH 09.08.2006, 4 Ob 108/06w, JBl 2007, 237. Ebenso ein Geschäftsführer, der für die Schulden der GmbH bürgt: OGH 24.11.2005, 3 Ob 58/05h, ecolex 2006/208, 484. Offenbar kommt es dem OGH hier nicht darauf an, welche Anteile der Geschäftsführer hält. Anderer Meinung ist der 7. Senat des OGH: Demnach ist ein Gesellschafter (nur) dann Unternehmer, wenn er auch Geschäftsführer ist: OGH 14.02.2007, 7 Ob 266/06b, ecolex 2007/214, 517 = wbl 2007/199, 444 = RdW 2007/550, 529 = JBl 2007, 660. (Prokurist).

Literatur dazu: Huemer, Neue Rechtsprechung zur Verbrauchereigenschaft von GmbH-Gesellschaftern, JBl 2007, 647.

2.  Bei Abschluß von Gründungsgeschäften gilt der Kaufmann noch als Verbraucher gemäß § 1 Abs.3 KSchG. Diese Ausnahmebestimmung gilt nicht nur für das erste Gründungsgeschäft, sondern für alle Geschäfte, die zur Betriebsaufnahme erforderlich sind: OGH 24.04.2003, 3 Ob 180/02w, EvBl 2003/151 = wbl 2003/276, 493.

Verbraucher sind weiters: die Wohnungseigentümergemeinschaft: OGH 05.08.2003, 7 Ob 155/03z, wobl 2003/183, 337 = ecolex 2003/369, 909 = RdW 2003/607, 695 = JBl 2004, 183 (dazu Freiberger, Eigentümergemeinschaft nach WEG Verbraucher oder Unternehmer?, RdW 2004/103, 130).

3.  Vertragsübernahmen: Tritt ein Unternehmer anstelle eines Konsumenten in den Vertrag ein, so unterliegt der Vertrag nicht mehr dem KSchG. Umgekehrt genauso: Tritt ein Konsument in ein Unternehmergeschäft ein, so fällt der Vertrag ab diesem Moment unter das KSchG: OGH 31.01.2007, 7 Ob 303/06v, ecolex 2007/181, 435 = wobl 2007/140, 356.

4.  Konsumentenschutz für Unternehmer: Ist es einem Unternehmer aufgrund der marktbeherrschenden Stellung seines Vertragspartners nicht möglich, innerhalb angemessener Zeit einen anderen Vertragspartner zu finden, so wendet der OGH manchmal die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes analog an: OGH 25.06.2003, 3 Ob 141/03m, RdW 2003/605, 694 (Aufrechnungsverbot - § 6 Abs.1 Z.8 KSchG).

Unternehmergeschäfte bleiben Unternehmergeschäfte, auch wenn der Unternehmer später (etwa durch Schließung des Unternehmens) zum Verbraucher wird: OGH 15.04.2008, 5 Ob 282/07t, RdW 2008/590, 646 (Bürgschaft).

5.  Verfahrensrecht: Wer sich auf den Schutz des KSchG beruft, muß das Vorliegen der Vorausetzungen beweisen: OGH 18.02.2010, 8 Ob 84/09z, EvBl-LS 2010/93, 569 = RdW 2010/432, 399. Dabei genügt manchmal schon der Anscheinsbeweis. Diesfalls ist dem Gegner Gelegenheit zu geben, den Gegenbeweis zu erbringen, um so den Anschein zu entkräften: OGH 05.06.2008, 9 Ob 22/07m, RdW 2008/655, 711. [918]

 


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