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Rechtssammlung

1.  Allgemeines Zivilrecht

1.5.  Schuldrecht

1.5.2.  Konsumentenschutz

1.5.2.1.  Rund um die Telefonrechnung

1.  Die Bestimmungen über den Fernabsatz in §§ 5a ff KSchG ist auch den Betreiber von Telefonauskünften anzuwenden. Dieser ist verpflichtet, den Teilnehmer zu Beginn des Gespräches zumindest über seine Identität und die Gesprächsgebühren aufzuklären. Der Verweis auf eine Internetseite reicht nicht aus: OGH 29.04.2003, 4 Ob 92/03p, JBl 2003, 933 = ecolex 2003/271, 673.

2.  Ein Fall, der immer wieder passiert: Der Inhaber eines Telefonanschlusses erhält eine hohe Telefonrechnung. Nachforschungen ergeben dann, daß ein Mitbewohner ohne sein Wissen mit einem Telefonsex-Anbieter telefoniert hat. Der OGH sagt in solchen Fällen, daß Telefonsex-Verträge grundsätzlich nicht sittenwidrig sind: OGH 12.06.2003, 2 Ob 23/03a, RdW 2004/8, 19. Da aber in der Regel niemand annehmen kann, daß der Anschlußinhaber seinen Mitbewohner zum Abschluß von Telefonsex-Verträgen bevollmächtigt hätte, wird in diesen Fällen kein Vertrag des Anschlußinhabers mit dem Mehrwertdienstleister zustande gekommen sein. Damit steht das begehrte Entgelt für diese Dienstleistungen auch nicht zu: OGH 27.05.2003, 1 Ob 244/02t, ecolex 2003/328, 832 = RdW 2003/601, 693.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Netzbetreibern, die Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdienstanbieter ausschließen, sind sittenwidrig und damit rechtsunwirksam: OGH 24.06.2005, 1 Ob 114/05d, ecolex 2005/425, 906 (Sextelefonate eines Einbrechers).

3.  Bei Meinungsverschiedenheiten über die Telefonrechnung kann nach Ausschöpfung aller Beschwerdemöglichkeiten beim Telefonbetreiber die Schlichtungsstelle der Telekom Control-Kommission angerufen werden. Der besondere Vorteil dieses Schlichtungsverfahrens ist, daß für dessen Dauer der Telefonanschluß nicht gesperrt werden darf. Nähere Informationen auf der Seite der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH.

4.  Die Verwendung eines Automaten durch ein Versandhandelsunternehmen zu planmäßigen Anrufen potentieller Kunden ist nur nach vorheriger Zustimmung der Kunden erlaubt: OGH 08.07.2003, 4 Ob 149/03w, ecolex 2004/44, 101.

Literatur: Perner, Kündigung nach § 25 Abs.3 TKG bei nachträglichem Verzicht auf die Vertragsänderung?, ecolex 2008, 622; Blocher, Intransparenz als Geschäftsmodell? - Die Verrechnung von Mobilfunkgesprächen nach Takteinheiten, RdW 2010/479, 437. [1019]

 


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