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Rechtssammlung1.5. Schuldrecht 1.5.1. Allgemeines Schuldrecht 1.5.1.8. Zinsen und Konkurs Bekanntlich können als Konkursforderungen nur diejenigen Zinsen geltend gemacht werden, die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufen sind (§ 58 Abs.1 KO). Durch die Konkurseröffnung wird aber der Zinsenlauf keinesfalls gehemmt: Die Zinsen laufen weiter mit dem einzigen Unterschied, daß sie nicht als Konkursforderung geltend gemacht werden können, wohl aber etwa durch Aufrechnungserklärung (OGH 19.09.2001, 3 Ob 40/01f, RdW 2002/458). [914]
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