RAK-Logo  Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich
Heim Neues Rechtssammlung v@k Kontakt Fachgebiete Lösungen Links Stilblüten  
 

Rechtssammlung

1.  Allgemeines Zivilrecht

1.5.  Schuldrecht

1.5.1.  Allgemeines Schuldrecht

1.5.1.7.  Allgemeines zur Verjährung

1.  Vereinbarte Frist: Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Verjährungsfrist von drei Monaten ist nicht sittenwidrig. Im Zweifel unterbricht der Gläubiger eine vereinbarte Verjährungsfrist bereits durch außergerichtliche Einmahnung: OGH 28.09.2007, 9 ObA 92/07f, EvBl 2008/17, 105 = wbl 2008/36, 89 = ecolex 2008/56, 159 = Arb 12.710.

2.  Die Klagseinbringung unterbricht den Lauf der Verjährung. Gleiches gilt für die Anschlußerklärung des Privatbeteiligten, jedoch nur bis zur Höhe des dort geltend gemachten Betrages: OGH 16.05.2001, 2 Ob 180/00k, RdW 2001/754; OGH 05.06.2007, 10 Ob 55/07x, ecolex 2007/320, 762; für den Antrag des Verlassenschaftskurators auf Klagsgenehmigung: OGH 29.10.2004, 5 Ob 212/04v, EvBl 2005/86, 387.

Die Klagseinbringung per Telefax unterbricht auch dann die Verjährung, wenn das nachgereichte Original erst nach Ablauf der Verjährungsfrist einlangt: OGH 11.12.2007, 4 Ob 191/07b, ecolex 2008/39, 132 = RdW 2008/296, 339.

3.  Bei Schadenersatzforderungen wegen Schlechterfüllung eines Vertrages beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn feststeht, daß die Verbesserung mißlungen ist oder endgültig verweigert wurde. Hängt die Schadensfeststellung vom Ausgang eines schon anhängigen Prozesses ab, dann muß dem Geschädigten zugebilligt werden, daß er den Ausgang des Prozesses abwartet: OGH 11.09.2003, 6 Ob 141/03h, RdW 2004/57, 84.

4.  Wer nach einem schädigenden Ereignis die Leistungsklage einbringt, muß gleichzeitig alle vorhersehbaren künftigen Schäden mit Feststellungklage geltend machen. Tut er das nicht, so verjähren diese vorhersehbaren Folgeschäden binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schädiger und schädigenden Ereignis, auch wenn sie erst später eintreten: OGH 19.12.2002, 8 Ob 152/02i, ecolex 2003/106, 240; OGH 07.07.2005, 3 Ob 105/05p, ecolex 2005/392, 837; OGH 19.12.2005, 2 Ob 170/05x, ecolex 2006/118, 285. Die Verjährung für nicht vorhersehbare Folgeschäden beginnt mit deren Kenntnis zu laufen. Die Vorhersehbarkeit ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu beurteilen und nicht nach denen eines Sachverständigen: OGH 08.05.2003, 2 Ob 78/03i, ecolex 2003/333, 835.

5.  Bekanntlich verjähren Ansprüche aus Urteilen in 30 Jahren ab Rechtskraft. Wie der OGH (14.09.2000, 2 Ob 211/00v, ecolex 2001, 118 = JBl 2001, 386) nun ausgesprochen hat, trifft das nicht für Feststellungsurteile zu. Diese sind vom Anspruch zu unterscheiden und wirken ohne zeitliche Begrenzung in alle Zukunft. Es ist daher weder erforderlich noch zulässig, nach Ablauf von dreißig Jahren eine neue Feststellungsklage zu erheben.

6.  Die Verjährungseinrede verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodaß er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klage unterlassen hat: OGH 16.7.1998, 6 Ob 187/98p; RdW 1999, 22; OGH 22.09.2005, 2 Ob 46/05m, ecolex 2006/47, 125; OGH 24.10.2005, 9 ObA 97/05p AnwBl 2006/8038, 288 = DRdA 2007/8, 57; OGH 29.03.2007, 3 Ob 40/07i, JBl 2008, 49. Hauptanwendungsfall ist der Verjährungsverzicht des Schädigers.

7.  Verjährungsverzicht: Besteht der Schadenersatzanspruch aus Rentenzahlungen, wie etwa beim Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges, so wirkt ein Verjährungsverzicht im Zweifel nur für die Geltendmachung des Rechtes selbst, nicht aber auf die einzelnen fällig werdenden Rentenzahlungen: OGH 21.05.2003, 2 Ob 58/02x, ecolex 2003/332, 835.

8.  Bei Dauerdelikten setzt jede Schadenszufügung eine neue Verjährungsfrist in Gang. Zu den Dauerdelikten gehört auch der fortgesetzte Verstoß gegen behördliche Auflagen: OGH 01.07.2003, 1 Ob 94/03k, EvBl 2003/177.

9.  Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Bei Unkenntnis trifft den Geschädigten die Obliegenheit, dazu alle zumutbaren Erkundigungen einzuholen. Diese Erkundungspflicht darf nicht überspannt werden: OGH 13.10.2009, 1 Ob 261/08a, bbl 2010/54, 73 = bauaktuell 2010/8, 127 (fehlerhaftes Dach).

Schaden ist bereits das Entstehen einer - noch nicht fälligen - Verbindlichkeit: OGH 16.07.2009, 2 Ob 266/08v, ecolex 2009/400, 1046 (Anwaltshaftung für Prozeßkosten); OGH 5 Ob 46/09m, Zak 2009/704, 438. Hängt die Frage, ob dem Geschädigten überhaupt ein Schaden entstanden ist, mit dem Ausgang eines behördlichen Verfahrens ab, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens. Ist das Verfahren aussichtslos, so beginnt die Verjährung schon ab dem Moment zu laufen, zu dem der Geschädigte von der Aussichtslosigkeit wissen mußte: OGH 25.01.2005, 1 Ob 12/05d, ecolex 2005/232, 531.

Zum Beginn der Verjährung nach Vertragsrücktritt: OGH 07.08.2008, 6 Ob 145/08d, EvBl 2009/10, 79.

10.  Zinsenforderungen verjähren immer in drei Jahren. Das auch dann, wenn die Hauptforderung eine längere Verjährungsfrist hat: OGH 28.08.2007, 5 Ob 160/07a, ecolex 2008/10, 43 = wobl 2008/7, 17 (Rückforderung verbotener Ablöse).

11.  Vergleichsverhandlungen hemmen den Ablauf der Verjährungsfrist. Scheitern die Verhandlungen nach Ablauf der Frist, so ist unverzüglich die Klage einzubringen: OGH 22.09.2005, 2 Ob 46/05m, ecolex 2006/47, 125. "Unverzüglich" bedeutet maximal drei Monate: OGH 1 Ob 107/04y.

Literatur: Nademleinsky, Wann beginnt die Verjährungsfrist in den Fällen des § 1310 ABGB?, EF-Z 2008/29, 52; Häusler, Sleep well - Anspruchsverjährung im Zivilrecht, ecolex 2008, 884. [198]

 


Gesamtübersicht   Seitenkopf   Rechtssammlung   Suchmaschine
 
Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich, Leonard-Bernstein-Str. 4-6/9/3A, A-1220 Wien   ---   e-mail: kanzlei@orlich.at   ---   Telefon: ++43-1-907-00-456   ---   Kontakt