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Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich |
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Rechtssammlung1.5. Schuldrecht 1.5.1. Allgemeines Schuldrecht 1.5.1.10. Wann ist die Schriftform erfüllt? 1. Grundsätzlich ist die Schriftform nur durch eigenhändiger Unterschrift aller Vertragsteile erfüllt.2. Telefax: Ist gesetzlich oder vertraglich für bestimmte Erklärungen die Schriftform vorgeschrieben, so reicht die Übersendung der Erklärung per Telefax grundsätzlich nicht aus. In Einzelfällen sagen die Gerichte jedoch anderes: Das in § 10 Abs.4 MRG normierte Schriftformgebot für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist auch dann erfüllt, wenn der Mieter seinen Anspruch auf Investablöse per Telefax mit telekopierter Unterschrift anzeigt. Die verminderte Formstrenge begründet der OGH (05.11.2002, 5 Ob 207/02f, RdW 2003/104, 132 = ecolex 2003/134, 333 = JBl 2003, 385 = wobl 2003/136, 262) damit, daß beim Vermieter in diesen Fällen ohnehin kein Zweifel darüber aufkommen kann, daß die Erklärung vom Mieter stammt. 3. Einzelfälle: Die Vereinbarung gemäß § 16 Abs.1 MRG über die Höhe des Hauptmietzinses bedarf der eigenhändigen Unterschrift aller Vertragsteile: OGH 24.09.2008, 7 Ob 181/08f, EvBl 2009/23, 171 (konkludente Zustimmung unwirksam). [957]
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