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Rechtssammlung

1.  Allgemeines Zivilrecht

1.4.  Sachenrecht

1.4.2.  Dienstbarkeiten (Servitute)

1.4.2.3.  Judikatur zum Fruchtgenuß

1.  Wohnungsrecht: Unterscheide das Wohnungsfruchtgenußrecht vom Wohnungsgebrauchsrecht. Das erstere liegt dann vor, wenn der Berechtigte nicht nur selbst in der Wohnung wohnen, sondern sein Wohnrecht auch Dritten überlassen darf. Im Zweifel nimmt die Judikatur ein Fruchtgenußrecht an, doch weigern sich die Grundbuchsgerichte, unklare Rechte zu verbüchern.

Vorsicht: Die Einräumung eines Wohnungsfruchtgenußrechtes kann zu einer Falle werden, wenn sich der Berechtigte in die Arme der Sozialhilfe begibt. Siehe dazu Haberl, Wohnungsrecht und Sozialhilfe, EF-Z 2008/132, 216.

2.  Kündigung: Wie bei allen Dauerrechtsverhältnissen kann auch ein Fruchtgenußvertrag aus wichtigen Gründen gekündigt werden: OGH 08.10.2008, 9 Ob 16/08f, RdW 2009/359, 403 = JBl 2009, 374.

3.  Verjährung: Auch wenn das Wohnungsgebrauchsrecht (§ 521 ABGB) nicht regelmäßig ausgeübt wird, also der Fruchtgenußberechtigte nicht regelmäßig in der Wohnung wohnt, verjährt das Recht noch nicht. Es genügt die Nutzung "im Rahmen der jeweiligen Bedürfnisse", um eine Verjährung zu vermeiden: OGH 13.02.2007, 4 Ob 248/06h, wobl 2007/103, 258.

4.  Exekution: Siehe dazu Zangl, Exekutionsfestigkeit verbücherter Dienstbarkeiten, ÖJZ 2009/37, 343. [1278]

 


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