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Rechtssammlung

1.  Allgemeines Zivilrecht

1.4.  Sachenrecht

1.4.1.  Besitz und Eigentum

1.4.1.6.  Dereliktion von Liegenschaften

Dereliktion ist die Aufgabe von Eigentum, ohne daß gleichzeitig jemand anderer Eigentum erwirbt. Beispiel: das Wegwerfen einer alten Zeitung in den Müll. Die zurückgelassene Sache wird "herrenlos".

Zur Frage, ob auch Liegenschaften derelinquiert werden können, hat sich der OGH (4 Ob 37/97p, ecolex 1997, 496) jüngst zustimmend geäußert. Eine Dereliktion von Eigentumswohnungen ging dem OGH dann doch zu weit. Diese ist unzulässig und daher nicht verbücherbar: OGH 27.08.2002, 5 Ob 197/02k, wobl 2003/56, 113 = JBl 2003, 240. [964]

 


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