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Rechtssammlung

1.  Allgemeines Zivilrecht

1.4.  Sachenrecht

1.4.1.  Besitz und Eigentum

1.4.1.5.  Schutz des Eigentums

1.  Die Eigentumsfreiheitsklage: (§ 523 ABGB) - geklagt werden kann nicht nur der unmittelbare Störer, sondern auch jeder mittelbare Störer, also alle die, die selbst durch Handlungen oder Unterlassungen die Störung erst möglich gemacht haben und auch in der Lage wären, die Störung abzustellen. Auch gegen den mittelbaren Störer kann das Klagebegehren auf Unterlassung der Störung lauten: OGH 16.12.2008, 8 Ob 151/08a, immolex 2009/LS 34, 100 = immolex 2009/59, 150 (Sicherungen herausgedreht).

Die Eigentumsfreiheitsklage steht auch gegen den Miteigentümer zu: OGH 13.01.2009, 5 Ob 275/08i, wobl 2009/56, 161 = ecolex 2009/211, 580 = immolex 2009/74, 183 = JBl 2009, 449.

Beweislast: Der Kläger muß den Grenzverlauf beweisen. Grenzen, die nicht im Grenzkataster eingetragen sind, müssen aus der Natur festgestellt werden: OGH 08.07.2008, 4 Ob 94/08i, NZ 2009/95, 304.

2.  Bei unbefugter Benutzung eines Privatweges durch die Öffentlichkeit hat der Eigentümer einen Abwehranspruch gegen die Gemeinde, wenn diese durch Aufschließungen an beiden Enden des Weges veranlaßt hat, daß der Privatweg als Abkürzung benutzt wird: OGH 20.06.2002, 2 Ob 134/01x, JBl 2002, 794.

3.  Die Immissionsklage: (§ 364 Abs.2 ABGB) - Steht auch dem Bestandnehmer gegen Dritte zu, die die Ausübung seiner Rechte beeinträchtigen: OGH 7 Ob 654/89 (verst. Senat), JBl 1990, 447 = EvBl 1990/73; nicht jedoch dem Prekaristen: OGH 26.11.2008, 6 Ob 227/07m, wobl 2009/106, 287.

Aktivlegitimation des Jagdberechtigten bei Störung seines Reviers: OGH 10.11.2003, 7 Ob 251/03t, EvBl 2004/74 = JBl 2004, 308. [938]

 


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