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Rechtssammlung

1.  Allgemeines Zivilrecht

1.4.  Sachenrecht

1.4.1.  Besitz und Eigentum

1.4.1.4.  Form der Schenkung

1.  Ohne Übergabe: Grundsätzlich ist eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe der geschenkten Sache nur rechtswirksam, wenn darüber ein Notariatsakt errichtet wurde.

2.  Übergabe: Um die Schenkung verbüchern zu können, bedarf die Vertragsurkunde der Erklärung, daß die geschenkte Sache bereits übergeben wurde. Der Satz, die Übergabe erfolge "am Tag der Vertragsunterfertigung" tut keine Übergabe dar und reicht somit nicht aus: OGH 26.08.2008, 5 Ob 164/08s, NZ 2009/32, 115.

3.  Besitzkonstitut: Die Übergabe durch Besitzkonstitut steht der "wirklichen Übergabe gleich, wenn der Geschenkgeber durch spätere Erklärungen "die Ernstlichkeit des Schenkungswillens dargetan" habe. Denn damit fällt die Gefahr der Übereilung weg, die den Gesetzgeber dazu bewogen hat, bei Schenkungen ohne wirkliche Übergabe die Notariatsaktsform anzuordnen: OGH 6.12.2001, 2 Ob 274/01k, JBl 2002, 451 (Tabernakelkasten).

Siehe auch: Besitzkonstitut reicht nicht aus: OGH 18.12.2002, 3 Ob 109/02d, ecolex 2003/167, 408 = JBl 2003, 512; Liegenschaftsschenkung mit Vorbehalt des Wohnrechtes: OGH 02.02.2005, 9 Ob 149/04a, EvBl 2005/133, 633 = ecolex 2005/309, 687; "wirkliche Übergabe" eines Wertpapierdepots durch Zeichnungsberechtigung: OGH 06.04.2005, 9 Ob 151/04b, JBl 2005, 648 = ecolex 2005/427, 907. [908]

 


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