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Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich |
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Rechtssammlung1.3. Familienrecht 1.3.5. Unterhalt 1.3.5.2. Unterhalt des Kindes Allgemeine Fragen zum Unterhaltsrecht, insbesondere auch zur Unterhaltsbemessung, finden Sie im Artikel Unterhalt allgemein.Hier geht es um Spezialfragen des Unterhaltes von Kindern. 1. Naturalunterhalt: Der obsorgeberechtigte Elternteil schuldet den Kindesunterhalt in natura, der andere in Geld. Erbringt der andere aber auch Naturalleistungen, so sind diese Leistungen (nur) soweit auf den geschuldeten Geldunterhalt anzurechnen, als sich der Obsorgeberechtigte dadurch etwas erspart hat. Leisten beide Elternteile Naturalunterhalt im gleichen Ausmaß und tragen beide die Aufwendungen des Kindes in gleicher Höhe, so besteht kein Anspruch auf Geldunterhalt mehr: OGH 12.12.2002, 6 Ob 182/02m, ecolex 2003/165, 407 = JBl 2003, 510. Besucht das unterhaltsberechtigte Kind den Unterhaltspflichtigen außergewöhnlich oft, so reduziert sich der Geldunterhaltsanspruch: OGH 17.02.2006, 10 Ob 11/04x, EF-Z 2006/11, 22 (10% pro Mehr-Tag). 2. Regelbedarfsätze: Für den altersabhängigen monatlichen Regelbedarf eines Kindes gibt es sogenannte Regelbedarfsätze. Diese habe ich in einer gesonderten Tabelle dargestellt. Entstehen dem Vater durch die Erfüllung seiner Besuchspflicht außergewöhnliche Reisekosten, so kann seine Geldunterhaltspflicht unter den Regelbedarf gekürzt werden: OGH 22.04.2009, 3 Ob 10/09f, RZ 2009/19, 172 = EF-Z 2009/123, 185 (Anreise aus den Niederlanden). 3. Eigenpflege bedeutet, daß der Unterhaltsberechtigte schon einen eigenen Haushalt führt und noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Zur Bemessung des Unterhaltes: OGH 10.03.2008, 10 Ob 2/08d, EvBl 2008/123, 634 = EF-Z 2008/138, 225. Literatur dazu: Gitschthaler, Eigeneinkommen des Kindes und Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere bei Eigenpflege, EF-Z 2008/130, 204; Joeinig, Checkliste: Unterhalt für Studierende, EF-Z 2008/146, 237; EF-Z Serviceheft 2008, 12. 4. Selbsterhaltungsfähigkeit: Beginnt das Kind nach erreichter Selbsterhaltungsfähigkeit (SEF) eine sinnvolle weiterführende Ausbildung, so kann daraus unter Umständen eine neue Unterhaltspflicht entstehen: OGH 28.09.2007, 9 Ob 87/06v, EvBl 2008/11, 67. Ein Jahr Unterhalt für Studienabbrecher: OGH 24.09.2008, 2 Ob 39/08m, EvBl-LS 2009/27, 187; Unterhaltsbegehren eines 60-jährigen "Kindes" abgelehnt: OGH 21.10.2008, 1 Ob 159/08a, JBl 2009/369. Keine Selbsterhaltungsfähigkeit bei Masterstudium: OGH 04.08.2009, 9 Ob 63/08t, EvBl 2010/4, 33. Grenzen der Selbsterhaltungsfähigkeit für 2010: monatliches Einkommen brutto € 914,00 - netto € 871,00. 5. Unterhaltsstopp: Im Volksmund auch "Playboygrenze" genannt. Beträgt etwa das Zweieinhalbfache des Regelbedarfes des unterhaltsberechtigten Kindes. Der Unterhaltsstopp bildet die Obergrenze bei der Bemessung des Kindesunterhaltes. Ein höherer Unterhalt steht nur dann zu, wenn der Antragsteller gute Gründe dartun kann, warum er mit diesem Unterhalt nicht auskommt. Hat der Unterhaltsschuldner keinen Einwand gegen die Bemessung des Unterhaltes mit dem Unterhaltsstopp, so braucht er sein Einkommen auch nicht offenzulegen: OGH 11.06.2008, 3 Ob 95/08d, EF-Z 2008/112, 186. 6. Ausstattung (§§ 1220ff ABGB): Bei Gründung des Ehestandes oder einer Eingetragenen Partnerschaft hat das Kind gegen beide Eltern Anspruch auf angemessene Ausstattung. Keine Solidarhaftung; jeder Elternteil haftet nur für seinen Teil: OGH 29.09.2009, 10 Ob 61/09g, EF-Z 2010/26, 40. Literatur dazu: Fischer-Czermak, Die Ausstattung nach dem FamRÄG 2009, EF-Z 2010/4, 8. 7. Überalimentierung: Hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil in Unkenntnis unterhaltsmindernder Tatsachen weiterhin den vollen Unterhalt gezahlt (Überalimentierung), so haftet ihm der andere - mit der alleinigen Obsorge betraute - Elternteil für das schuldhafte Verschweigen dieser Tatsachen: OGH 17.12.2009, 6 Ob 197/08a, EF-Z 2010/44, 75 = Zak 2010/109, 74 = EvBl 2010/80, 556. Literatur dazu: Reischauer, Überalimentierung - Informationspflicht und Schadenersatz, EF-Z 2010/36, 65; Thunhart, Zur Rückforderung von Unterhaltszahlungen wegen Verletzung von Mitteilungspflichten, ÖJZ 2010/61, 570. 8. Vereinbarungen der Eltern ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung haben keinen Einfluß auf Unterhaltsansprüche der Kinder: OGH 20.01.2009, 4 Ob 146/08m, iFamZ 2009/100, 143. Solche Vereinbarungen über eine Entlastung der Geldunterhaltspflicht sind überdies sittenwidrig, soweit sie den gebührenden Unterhalt des Kindes schmälern: OGH 17.12.2007, 2 Ob 234/07m, EF-Z 2008/37, 63. 9. Im Rechtsmittelverfahren können Gründe des Kindeswohls das Neuerungsverbot durchbrechen: OGH 22.05.2007, 4 Ob 2/07h, EvBl 2007/139, 775 = JBl 2008, 38. Literatur allgemein: Gröger, Unterhaltsvorschuss nach dem FamRÄG 2009, EF-Z 2010/6, 16. [1213]
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