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Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich |
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Rechtssammlung1.3. Familienrecht 1.3.3. Sonstige Lebensgemeinschaften 1.3.3.1. Die Lebensgemeinschaft 1. Definition: Siehe dazu OGH 22.10.2009, 3 Ob 186/09p, iFamZ 2010/75, 108 = EF-Z 2010/78 (Wohngemeinschaft nicht notwendig).2. Das Muster eines Partnerschaftsvertrages ist in EF-Z 2006/84, 139 abgedruckt. 3. Zur Frage, welche Ansprüche auf Rückersatz von Aufwendungen den Lebensgefährten nach Auflösung der Lebensgemeinschaft zustehen, sagt der OGH: Laufende Aufwendungen für das gemeinsame Leben, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind (Miete, Nahrung, Urlaub etc.), können nicht rückgefordert werden, weil sie ihren Zweck ja erfüllt haben. Solche außergewöhnlichen Zuwendungen aber, die erkennbar für die Zukunft und in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft geleistet wurden, können zurückgefordert werden, soweit sich die Erwartungen nicht erfüllt haben: OGH 09.06.2009, 4 Ob 84/09w, EF-Z 2009/126, 192 = iFamZ 2009/206, 300 = ecolex 2009/298, 762 = JBl 2009, 713 (Lebenserhaltungskosten für Studenten). Trifft den Anspruchsteller ein Verschulden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft, so kann er Aufwandersatz nur soweit begehren, als er dem anderen mit den Aufwendungen tatsächlich einen Vorteil verschafft hat. Bei Mitverschulden ist nach Quoten zu teilen: OGH 10.10.2001, 9 Ob A 222/01i, 217/01d; RdW 2002/416. 4. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft kann der Mieter die Räumung der Wohnung durch den Lebensgefährten verlangen: OGH 22.10.2007, 1 Ob 122/07h, EF-Z 2008/39, 66. 5. Sozialversicherung: Seit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl I 2009/84) gelten neue Regeln für die Mitversicherung von Lebensgefährten bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Siehe dazu Leitner, Die neue Mitversicherung für Lebensgefährten, EF-Z 2010/32, 46 (Checkliste). [1279]
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