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Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich |
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Rechtssammlung1.3. Familienrecht 1.3.2. Ehe 1.3.2.2. Ehescheidung 1.3.2.2.2. Aufteilung ehelichen Vermögens nach Scheidung (§§ 81ff EheG)1. Judikatur mit grundsätzlichen Kriterien: OGH 31.03.2009, 1 Ob 36/09i, NZ 2009/71, 236. 2. Ehewohnung: Auch eine in die Ehe eingebrachte Ehewohnung ist aufzuteilen, wenn der andere Ehegatte oder ein Kind existenziell darauf angewiesen sind (§ 82 Abs.2 EheG). Die Zuweisung der Mietwohnung an einen Ehegatten löst keine Ausgleichsansprüche des anderen aus: OGH 14.09.2006, 6 Ob 164/06w, EF-Z 2007/7, 20. Ansonsten: Die Ehewohnung darf nicht jenem Ehegatten zugewiesen werden, der die angemessene Ausgleichszahlung nicht leisten kann: OGH 17.12.2008, 3 Ob 203/08m, iFamZ 2009/129, 169. Der familienrechtliche Anspruch des Ehegatten, in der Ehewohnung zu wohnen, besteht während des Aufteilungsverfahrens fort. Damit dürfen auch diejenigen Kinder weiter in der Wohnung wohnen, denen der Ehegatte es erlaubt: OGH 18.03.2004, 1 Ob 212/03p, wobl 2006/46, 124. Ein (rechtskräftig beendetes) Verfahren um Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (§ 830 ABGB) hindert nicht, ein nacheheliches Aufteilungsverfahren einzuleiten: OGH 17.10.2006, 4 Ob 191/06a, EvBl 2007/33, 194. Literatur: Koch-Hipp, Das rechtliche Schicksal der Ehewohnung im Überblick, EF-Z 2007/29, 44; Beck, Das Prekarium - Schutz für die Ehewohnung in der Aufteilung?, EF-Z 2007/125, 204. 3. Liegenschaften: Ein für den Ehegatten im Grundbuch eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB erlischt nicht automatisch nach beendeter Aufteilung: OGH 09.12.2008, 5 Ob 210/08f, EF-Z 2009/74, 103 = NZ 2009/249 (Löschungsantrag abgewiesen). Selbst eine in die Ehe eingebrachte Liegenschaft gilt im Aufteilungsverfahren dann nicht als in die Ehe eingebracht, wenn die "überwiegende Wertschöpfung" während der Ehe erfolgt ist: OGH 08.09.2009, 1 Ob 119/09w, iFamZ 2010/33, 39. 4. Sparbücher mit Unternehmenserträgen sind von der Aufteilung ausgeschlossen: OGH 27.04.2005, 3 Ob 122/04w, RdW 2005/615, 541 = ecolex 2005/315, 690 = JBl 2005, 789. 5. Fällt ein Ehegatte nach der Scheidung in den Konkurs, so sind die Aufteilungsansprüche als Konkursforderungen anzumelden: OGH 02.03.2006, 2 Ob 261/05d, EF-Z 2006/45, 85. 6. Leistungen eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens: OGH 27.11.2007, 3 Ob 187/07g, EF-Z 2008/82, 140 (Mietzinszahlungen). Hingegen: Das Benützungsentgelt für die Ehewohnung für die Zeit bis zum Ende des Aufteilungsverfahrens ist nicht durch Klage geltend zu machen, sondern im Aufteilungsverfahren: OGH 27.05.2008, 10 Ob 16/08p, EF-Z 2008/107, 183. 7. Vorausvereinbarungen: Neue Voraussetzungen für die Vorwegvereinbarung von Aufteilungsregeln im Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 (BGBl I 2009/75). Siehe dazu Pesendorfer, Das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009: Änderungen im Eherecht, iFamZ 2009, 261; Gitschthaler, Die neuen Vorwegvereinbarungen nach dem FamRÄG 2009, EF-Z 2010/5, 9; Beck, Vorwegvereinbarung über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse und ehelichen Gebrauchsvermögens, EF-Z 2010/31, 43 (Vertragsmuster!); Deixler-Hübner, Einige offene Fragen zum reformierten § 97 EheG, Zak 2010/8, 11; Perner/Spitzer, Ehewohnung und Ehescheidung, wobl 2010, 29. 8. Geschenkte Sachen: Aufzuteilen sind auch Sachen, die Ehegatten einander geschenkt haben: OGH 21.10.2008, 1 Ob 158/08d, EF-Z 2009/49, 57; OGH 26.08.2009, 9 Ob 20/09w, Zak 2009/663, 414 = EvBl-LS 2010/17. Siehe dazu auch Deixler-Hübner, Auswirkung der Scheidung auf Schenkungen zwischen Ehegatten, EF-Z 2008/131, 213. 9. Haftung für Kredite: Beschluß nach § 98 Abs 1 EheG nur dann, wenn tatsächlich beide Ehegatten gemeinsam haften: OGH 13.10.2009, 1 Ob 194/09z, EvBl-LS 2010/32, 232 = ÖBA 2010/1616, 251 (nicht bei aufschiebender Bedingung). 10. Antrag: Der Antragsteller hat diejenigen Sachen konkret zu bezeichnen, die er aufgeteilt und zugewiesen haben möchte. Eine allenfalls begehrte Ausgleichszahlung braucht er nicht zu beziffern (§ 9 AußStrG). Der Richter darf keine Sachen aufteilen, die nicht Gegenstand des Antrages sind: OGH 21.10.2008, 1 Ob 158/08d, EF-Z 2009/49, 57. 11. Der Verzicht auf ein Aufteilungsverfahren im Scheidungsvergleich schützt nicht in allen Fällen: OGH 08.05.2007, 5 Ob 43/07w, EF-Z 2007/106, 179 (Aufteilungsverfahren trotzdem zugelassen). 12. Frist: Der Aufteilungsanspruch muß binnen einem Jahr nach Auflösung der Ehe bei Gericht geltend gemacht werden, sonst erlischt er (§ 95 EheG). Ernsthafte Vergleichsverhandlungen verlängern diese Frist: OGH 13.09.2007, 6 Ob 209/07i, EF-Z 2008/9, 25; OGH 19.11.2008, 3 Ob 205/08f, ecolex 2009/79, 230 = iFamZ 2009/127, 168. Es schadet nicht, wenn der Antrag fristgerecht bei einem unzuständigen Gericht einlangt und nach Ablauf der Frist an das zuständige überwiesen wird: LGZ Wien 10.11.2009, 42 R 401/09w, EF-Z 2010/55, 85. 13. Ein Antrag auf Benützungsregelung nach § 838a ABGB ist unzulässig, solange über die Sachen ein Aufteilungsverfahren anhängig ist oder eingeleitet werden könnte: OGH 21.04.2010, 7 Ob 48/10z, EF-Z 2010/143, 203. Literatur: Nimmerrichter, Die Abgrenzung der Aufteilungsmasse nach §§ 81ff EheG, iFamZ 2009, 296 (zu 3 Ob 148/08y). [1113]
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