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Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich |
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Rechtssammlung1.3. Familienrecht 1.3.2. Ehe 1.3.2.2. Ehescheidung 1.3.2.2.1. Eheverfehlungen als Scheidungsgrund 1. Anerkannte Scheidungsgründe: Demonstrative Respektlosigkeit und - weniger schwerwiegend - Reaktionshandlungen des anderen Ehegatten: OGH 25.01.2006, 9 Ob 60/05x, EF-Z 2006/8, 18; "Workaholics" = übermäßige Zuwendung zum Beruf: OGH 06.05.2008, 1 Ob 30/08f, EF-Z 2008/106, 182; Rücksichtsloses Betrachten von Nacktfotos oder Duldung des dominanten Einflusses der Schwiegermutter: LGZ Wien 22.09.2009, 48 R 107/09d, EF-Z 2010/40, 73.2. Kein Scheidungsgrund: Verweigerung der Fortpflanzung nach Vereinbarung der Kinderlosigkeit: LGZ Wien 26.11.2009, 45 R 507/09f, EF-Z 2010/42, 73. 3. Gewichtung von Eheverfehlungen bei beiderseitigem Verschulden: Zunächst kommt es auf die Art der Eheverfehlungen an. Körperliche Gewalt gegen den Ehegatten etwa werten die Gerichte als besonders schwere Eheverfehlung. Sodann ist zu berücksichtigen, wer mit der Zerstörung der Ehe begonnen und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet hat: OGH 09.07.2003, 9 Ob 33/03y, JBl 2004, 171. 4. Unheilbar zerrüttet ist eine Ehe dann, wenn der Trennungswunsch endgültig und unumkehrbar geworden ist. Eheverfehlungen sind nur dann Scheidungsgründe, wenn sie zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt haben. Ist die Ehe bereits unheilbar zerrüttet, dann fehlt es allen weiteren Eheverfehlungen an Kausalität. Verfehlungen eines Ehegatten nach Eintritt der Zerrüttung gelten daher nicht mehr als Scheidungsgründe: OGH 23.10.2007, 3 Ob 158/07t, EF-Z 2008/32, 58; OGH 18.03.2009, 7 Ob 284/08b, EF-Z 2010/43, 74. 5. Zerrüttungsverschulden nach § 61 Abs.3 EheG ist ein geringergradiges Verschulden; die Verwirklichung eines Scheidungsgrundes ist nicht erforderlich, sondern bloß die Schuld an der Zerrüttung: OGH 18.03.2009, 7 Ob 284/08b, iFamZ 2009/202, 298. [1043]
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