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Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich |
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Rechtssammlung1.3. Familienrecht 1.3.2. Ehe 1.3.2.1. Aufrechte Ehe 1.3.2.1.3. Ehestörung 1. Jeder Ehegatte hat Anspruch darauf, daß Dritte sein Ehe- und Familienleben nicht stören, und kann diesen Anspruch mit Unterlassungsklage durchsetzen. Der Unterlassungsanspruch gegen den störenden Dritten besteht grundsätzlich auch dann noch, wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist. In diesem Fall sind allerdings die Interessen des Gestörten und des Störers bei der Beurteilung abzuwägen, welche Handlungen der Störer zu unterlassen hat: OGH 05.11.2002, 4 Ob 223/02a, JBl 2003, 371.2. Detektivkosten zur Überwachung des Ehestörers kann der gekränkte Ehegatte sowohl vom störenden Ehegatten als auch vom beteiligten Dritten begehren, wenn die Aufklärung geboten war: OGH 06.07.2009, 1 Ob 114/09k, iFamZ 2009/244, 357 = ecolex 2009/399, 1046. Die Aufklärung kann auch dann noch geboten sein, wenn der gekränkte Ehegatte von der Ehestörung bereits weiß: OGH 12.12.2002, 6 Ob 277/02g, JBl 2003, 860; und auch dann, wenn die Ehe bereits zerrüttet ist: OGH 06.07.2009, 1 Ob 114/09k, EF-Z 2009/139, 219 = Zak 2009/702, 437. Detektivkosten können auch schon dann zustehen, wenn eine bloß "freundschaftliche" Beziehung festgestellt wird: OGH 19.12.2006, 4 Ob 52/06k, EF-Z 2007/63, 98 = EvBl 2007/75, 415 (Mitverschulden!). Literatur: Hofmann/Grüblinger, Ehebruch und Schadenersatz, EF-Z 2009/95, 138 (Teil I), EF-Z 2009/114, 169 (Teil II). [977]
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