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Rechtssammlung

1.  Allgemeines Zivilrecht

1.2.  Natürliche und juristische Personen

1.2.1.  Allgemeines

1.2.1.1.  Die Handlungsfähigkeit natürlicher Personen

1.  Die Handlungsfähigkeit wird eingeteilt in die Geschäfts- und Deliktsfähigkeit, also zum einen die Fähigkeit, sich durch rechtsgeschäftliches Handeln berechtigen und verpflichten zu können, und zum anderen die Fähigkeit, aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden.

Literatur dazu: Gitschthaler, Handlungsfähigkeit minderjähriger und besachwalteter Personen, ÖJZ 2004, 81 und 121.

2.  Geschäftsfähigkeit Minderjähriger: Zahlungen über € 10.000,00 dürfen Eltern für ihre minderjährigen Kinder nur dann annehmen, wenn sie das Gericht hiezu ermächtigt hat. Andernfalls erstreckten sich die Rechtswirkungen einer solchen Zahlung nur soweit, als das Gezahlte im Vermögen des Kindes noch vorhanden ist oder zu dessen Nutzen verwendet wurde: OGH 09.04.2008, 7 Ob 24/08t, EF-Z 2008/79, 136 = EvBl 2008/140, 724 = JBl 2008, 716. [1034]

 


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