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Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich |
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Rechtssammlung1.1. Allgemeines 1.1.1. Grundfragen des Zivilrechts 1.1.1.2. Der Irrtum 1. Vor Abschluß eines Vertrages müssen wir unseren Vertragspartner über alle jene Umstände aufklären, über die er redlicherweise Aufklärung erwarten darf. Tun wir das nicht, so ist der Irrtum unseres Vertragspartners über einen solchen Umstand ein Geschäftsirrtum, der ihn zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Die Unterlassung solcher Aufklärung verpflichtet auch zum Schadenersatz: OGH 22.03.2004, 1 Ob 23/04w, ecolex 2004/272, 606 (Zweifel an der Betriebssicherheit eines Kfz).2. Erbserklärungen können nicht wegen Irrtums angefochten werden: OGH 12.04.2000, 4 Ob 80/00v, EvBl 2000/175. [1193]
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