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Rechtsanwalt Dr. Herbert Orlich |
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Rechtssammlung1.1. Allgemeines 1.1.1. Grundfragen des Zivilrechts 1.1.1.1. Rechtsmißbrauch und Schikane (§ 1295 Abs.2 ABGB)1. Mißbrauch eines Rechts (Schikane) liegt nach neuerer Rechtsprechung des OGH bereits dann vor, wenn "augenscheinlich unlautere Motive der Rechtsausübung im Vordergrund stehen und andere Ziele der Rechtsausübung so weit in den Hintergrund treten, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teiles ein krasses Mißverhältnis besteht": OGH 26.08.2003, 5 Ob 82/03z, RdW 2004/109, 145. Mit anderen Worten: Rechtsmißbräuchlich handelt jemand dann, wenn er ein ihm zustehendes Recht zum offenkundigen Zweck ausübt, dem anderen das Leben schwer zu machen oder ihm sonstwie zu schaden. Mißbraucht jemand so sein Recht, dann wird er vor Gericht mit der Durchsetzung dieses Rechtes scheitern. Besonders im Nachbarrecht stellen die Gerichte sehr strenge Anforderungen, bevor sie Schikane annehmen. Schikane bejaht: OGH 19.05.2009, 8 Ob 39/09g, immolex 2010/19, 56 (geringfügiger Grenzüberbau). 2. Manchmal nehmen die Gerichte auch ohne Schädigungsabsicht Schikane an: wenn zwischen den Interessen des Handelnden und des Beeinträchtigten ein krasses Mißverhältnis besteht: OGH 24.01.2008, 2 Ob 111/07y, EvBl 2008/114, 592 (schikanöse Unterlassungsklage des Nachbarn). 3. Muß aus dem Ablauf der Ereignisse Schädigungsabsicht - und damit Schikane - vermutet werden, dann muß der so Handelnde beweisen, daß ein gerechtfertigter Beweggrund für sein Verhalten vorliegt (Beweislastumkehr): OGH 19.08.2003, 4 Ob 139/03z, RdW 2004/111, 147. 4. Schadenersatzpflicht aus Rechtsmißbrauch: rechtsmißbräuchlicher Konkursantrag: OGH 07.08.2008, 6 Ob 156/08x, ÖBA 2009/1577, 812. [1042]
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